Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Tunesien entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt.

2.1.1 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 12 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-tunesischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 12 Kalendermonaten fort. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein. Es ist lediglich festgelegt, dass die Beschäftigung im anderen Staat durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine vertragliche Regelung im Voraus zeitlich befristet sein muss.

Wird der Zeitraum von 12 Kalendermonaten überschritten, gelten für den Arbeitnehmer ab dem 13. Kalendermonat grundsätzlich die tunesischen Rechtsvorschriften. Wird jedoch ein Maximalzeitraum von 24 Kalendermonaten nicht überschritten, besteht die Möglichkeit für weitere 12 Kalendermonate die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften zu beantragen. Das Antragsverfahren erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA und entspricht dem Verfahren zur Beantragung einer Ausnahmevereinbarung.

2.1.2 Unterbrechung

Das deutsch-tunesische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.

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