Der Vermieter ist gem. § 535 BGB verpflichtet, die Mietsache auf seine Kosten in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten, d. h. alle notwendigen Reparaturen auszuführen. Der Mieter ist zur Zahlung von Reparatur- und Instandhaltungskosten nur dann verpflichtet, wenn er selbst Schäden an der Mietsache verursacht und verschuldet hat. Ist der Verursacher eines Schadens nicht zu ermitteln (z. B. beschädigte Eingangstür bei einem Einbruch), bleibt der Vermieter aufgrund seiner gesetzlichen Instandhaltungspflicht auf den Kosten "sitzen".

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