Rz. 122

Für die Steuerveranlagung zuständig ist nach Art. 6 VVK das Finanzamt des Ortes, in dem zum Zeitpunkt des Erbanfalls der Erblasser seinen Wohnsitz hatte; bei juristischen Personen ist der Sitz entscheidend. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, so kommt es auf den letzten Wohnsitz im Inland an. Falls der Erblasser zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz im Inland hatte oder der letzte Wohnsitz nicht feststellbar ist, bestimmt die Finanzverwaltung das zuständige Finanzamt.

 

Rz. 123

Der Erbschaftsteuerpflichtige Erbe bzw. Erwerber ist verpflichtet, den Erbfall anzuzeigen und eine Erbschaftsteuererklärung bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen (Art. 7, 9 VVK). In Fällen, in denen der Erwerber im Ausland ansässig ist, kann die Steuererklärung bei den türkischen Konsulaten abgegeben werden (Art. 8 VVK). Mehrere Steuerpflichtige können die Erklärung einzeln oder gemeinsam abgeben.

 

Rz. 124

Die Erklärungen sind fristgemäß einzureichen, wobei Art. 9 VVK bei den Fristen danach entscheidet, wo der Erbfall eingetreten ist und wo sich die Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt aufhalten. Ist der Erbfall in der Türkei eingetreten, wo auch die Steuerpflichtigen leben, so muss die Erklärung binnen vier Monaten ab dem Todestag abgegeben werden. Leben die Steuerpflichtigen dagegen im Ausland, so verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Acht Monate beträgt die Frist, wenn sich der Erbfall im Ausland ereignet und sich die Steuerpflichtigen weder in dem betreffenden Land noch in der Türkei, sondern in einem anderen fremden Land befinden. Bei Verschollenheit verstreicht die Anzeigefrist innerhalb des Monats, der auf das Datum der Eintragung der Verschollenerklärung im Todesregister folgt.

 

Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich auf der beiliegenden CD-ROM.

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