Rz. 100

Die Kapitalerhöhung ist in Art. 590 i.V.m. Art. 621 HGB geregelt. Sie wird durch den Geschäftsführer dergestalt vorbereitet, dass er einen Entwurf über die Änderung der Satzung vorlegt, in welchem die alte und die neue Regelung einander gegenübergestellt werden. Die erforderliche Mehrheit in der Generalversammlung beträgt die einfache Mehrheit des Gesamtkapitals. Die Erhöhung setzt voraus, dass das Grundkapital voll eingezahlt ist. Der Erhöhungsbetrag ist vollständig auf das Geschäftskonto einzuzahlen. Die Kapitalerhöhung kann auch durch Erbringung einer Sacheinlage erfolgen. Der Beschluss über die Kapitalerhöhung ist wie jede Satzungsänderung dem Handelsregister zu melden und im Handelsregisterblatt bekannt zu machen.

 

Rz. 101

Die Kapitalerhöhung kann mit der Aufnahme eines oder mehrerer neuer Gesellschafter verbunden werden. Ansonsten haben die existierenden Gesellschafter ein Optionsrecht. Das Optionsrecht kann nur durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesellschafter und mindestens einfacher Mehrheit des Grundkapitals beschränkt oder aufgehoben werden (Art. 591 Abs. 2 i.V.m. Art. 621 Abs. 1 lit. e HGB). Zur Ausübung des Optionsrechts ist den Gesellschaftern eine Frist von mindestens 15 Tagen einzuräumen.

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