Rz. 87

Die Änderung des Gesellschaftsvertrags erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Gesellschafter (Art. 589 HGB). Zur Generalversammlung ist gem. Art. 617 HGB zu laden. Bei GmbHs mit mehr als 20 Gesellschaftern ist der Ladung nicht nur – wie auch für kleinere Gesellschaften – die Tagesordnung, sondern auch der alte und neue Text der zu ändernden Satzungsbestimmung beizufügen. Werden allerdings durch Änderung des Gesellschaftsvertrags neue Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters eingeführt, müssen alle Gesellschafter zustimmen.[47]

[47] Schreiben des Zoll- und Handelsministeriums v. 17.7.2013 Nr. 67300147.431.04–848670/7630 – 5731. Es handelt sich um die Meinung des Ministeriums, die auch von den Handelsregistern beachtet wird. Ob sie allerdings gerichtsfest ist, entscheiden die Kammern für Handelssachen.

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