Rz. 83

Zusätzlich zu dem gesetzlich vorgesehenen Mindestinhalt können beliebig Zusätze in die Satzung aufgenommen werden, solange diese nicht gegen die guten Sitten oder gegen gesetzliche Verbote verstoßen (Art. 26, 27 OGB).

 

Rz. 84

So sind die Gesellschafter frei, die Rücklagenbestimmungen zu variieren, solange die Mindestrücklage und die Mindestrückstellungen beachtet werden. Auch muss die Gewinnverteilung nicht unbedingt dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile entsprechen (Art. 608 HGB). Die Beschränkung von Stimmrechten ist möglich. Allerdings muss jeder Gesellschafter mindestens eine Stimme zum Gegenwert von 25 TL haben (Art. 618 Abs. 1 HGB).

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