Rz. 177

Der türkische Gesetzgeber hat von der Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern Abstand genommen. Mit der weitgehenden Rezeption des schweizerischen ZGB hat der türkische Gesetzgeber das Kindschaftsrecht den internationalen Verpflichtungen und Anforderungen gerecht gestaltet.

 

Rz. 178

Die Interessen des Kindes stehen bei der Feststellung der Vaterschaft im Vordergrund. Die Rechte der außerehelichen Väter wurden gestärkt und u.a. mit dem Art. 298 türkZGB wurden die äußerst knapp bemessenen Klagefristen auf eine vernünftige Zeitspanne angehoben.

 

Rz. 179

Der Großvater kann nach dem Tod des Vaters die Anerkennung des Kindes nicht betreiben. Nach dem türkischen Recht der Vater selbst die Möglichkeit, das Kind durch öffentliche Urkunde, letztwillige Verfügung oder mit einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Standesbeamten (Nüfus Müdürlügü – Personenstandsregister) oder dem Gericht anzuerkennen (Art. 295 Abs. 1 türkZGB).

 

Rz. 180

Die Zeugung durch einen Dritten wurde im türkZGB mit Rücksicht auf die türkischen Sitten nicht geregelt.[234] Diese Sorge ist pathetisch. Das Zivilgesetzbuch ist kein Moralgesetz, sondern soll das Leben möglichst umfassend regeln. Deshalb wäre es sinnvoll gewesen, wenn der türkische Gesetzgeber die Anfechtung der Vaterschaft in den Fällen ausgeschlossen hätte, in denen der Ehemann der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat.[235] Das heißt nicht, dass der natürliche Vater nicht festgestellt werden darf, da Statusfragen nicht mit einer Willenserklärung außer Kraft gesetzt werden dürfen. Hier ist vielmehr die Vaterschaft mit Fürsorge- und finanziellen Verpflichtungen gemeint.[236]

[234] Akintürk/Karaman, Aile Hukuku (Familienrecht), S. 346 f.
[235] So in Art. 256 Abs. 3 schwZGB.
[236] Siehe auch: "Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Verhältnis zu jedem Elternteil kann sie nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterlagen." Beschl. des BGH, 12. Zivilsenat, v. 26.7.2017, XII ZB 125/17, Rn 12.

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