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Das Gesetz behandelt die Zwangsversteigerung ähnlich den Übertragungsvarianten nach Erbgang oder güterrechtlicher Auseinandersetzung (Art. 596 Abs. 1 HGB). Die neue Regelung – bzw. genauer: der Wegfall des Art. 522 HGB a.F. – hat dazu geführt, dass der Insolvenzverwalter, der in die Rechte des insolventen Gesellschafters eintritt, oder der pfändende Gläubiger die Gesellschaft nicht mehr auflösen kann. Die Herrschaft über das Schicksal des Anteils bleibt der Gesellschaft erhalten; der Insolvenzverwalter bzw. der Gläubiger muss sich wie ein neuer Gesellschafter behandeln lassen. Die Gesellschafter haben es jetzt selbst in der Hand, ob sie den Erwerber des Anteils in ihrer Gesellschaft dulden oder gegen Kompensation des tatsächlichen Wertes des Anteils ausschließen (Art. 640 HGB). Besteht keine Einigkeit über den Wert des Geschäftsanteils, ist die örtlich zuständige Kammer für Handelssachen anzurufen, die den Wert durch Sachverständigengutachten feststellen lässt (Art. 597 HGB). Die Satzung kann dazu geeignete Regelungen treffen, die allerdings keine gläubigerschädigende Wirkung haben dürfen.

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