Rz. 277

Die Liquidatoren treten neben die Organe. Sie ersetzen nicht die Generalversammlung. Die wesentlichen Entscheidungen trifft die von den Liquidatoren einberufene Generalversammlung.

 

Rz. 278

Zu Liquidatoren müssen nicht unbedingt Dritte von außen bestellt werden. So wie bereits die Satzung für den Liquidationsfall vorsehen kann, dass die Liquidation von den Geschäftsführern durchzuführen ist, so kann auch ohne eine solche Satzungsbestimmung die Generalversammlung den oder die Geschäftsführer zu Liquidatoren bestimmen. Nach neuem Recht sind die Geschäftsführer aber jedenfalls dann Liquidator, wenn die Satzung oder Gesellschafter nichts anderes bestimmen, also keinen Liquidator einsetzen (Art. 536 Abs. 1 HGB). Die Bestellung der Liquidatoren wird im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht (Art. 536 Abs. 2 HGB). Ausländer können nach neuem Recht Liquidator werden, mindestens ein Liquidator muss jedoch türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei sein (Art. 536 Abs. 4 HGB). Das zwingt Gesellschaften, die keinen türkischen Geschäftsführer haben, dazu, jedenfalls einen solchen Liquidator zu ernennen. Die Ernennung eines Liquidators erfolgt gemäß Art. 536 Abs. 3 HGB durch das Gericht, wenn die Liquidation auf einem Gerichtsbeschluss beruht. Das Gericht greift darüber hinaus ein, wenn keiner der Liquidatoren Türke mit Wohnsitz in der Türkei ist und ernennt eine geeignete Person als Liquidator (Art. 537 Abs. 3 HGB).

 

Rz. 279

Die Generalversammlung kann die Liquidatoren jederzeit abberufen und neue Liquidatoren bestellen (Art. 537 HGB). Verweigert die Generalversammlung auf Antrag eines Gesellschafters die Abberufung, kann dieser die Abberufung im Gerichtswege durchsetzen, wenn er hierfür wichtige Gründe glaubhaft machen kann. Die aufgrund eines Gerichtsbeschlusses eingesetzten Liquidatoren tragen selbst für die Eintragung in das Handelsregister und die Bekanntmachung im Handelsregisterblatt Sorge, bei Bestellung der Liquidatoren durch das Gericht nach Art. 537 Abs. 3 HGB erfolgt die Eintragung "aufgrund des Gerichtsbeschlusses".

 

Rz. 280

Die Liquidatoren trifft eine weitreichende Haftung (Art. 553 HGB). Sie haften für jeden Schaden, den ein Gläubiger oder sonstiger Dritter oder ein Gesellschafter infolge von fehlerhaften Handlungen im Rahmen der Liquidation erleidet. Die Haftung ist objektiv mit der Möglichkeit der Exkulpation (Beweis des Nichtverschuldens). Erfolgt die Schädigung gleichzeitig durch eine unerlaubte Handlung, haftet daneben auch die Gesellschaft (Art. 539 Abs. 4 HGB). Die Verjährungsfrist beträgt hier zwei Jahre ab Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger, jedoch nicht mehr als fünf Jahre.

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