Rz. 16
Gesetzliche Erben nach türkischem Recht sind nach der Systematik des ZGB die Blutsverwandten des Erblassers (eheliche und außereheliche Kinder, Eltern und Großeltern, Art. 495–498 ZGB), der überlebende Ehegatte (Art. 499 ZGB), das Adoptivkind des Erblassers (Art. 500 ZGB) und schließlich der Staat (Art. 501 ZGB). Diese werden – wie es das deutsche Erbrecht auch kennt (§§ 1924 ff. BGB) – in Ordnungen (Parentelensystem) Erben des Erblassers eingeteilt.[36] Die Angehörigen der näheren Ordnung schließen grundsätzlich die Angehörigen der entfernteren Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus.[37] Innerhalb der Ordnung erfolgt die Beerbung nach Stämmen. Die Nachkommen schließen die Eltern und die Eltern (oder deren Nachkommen) schließen die Großeltern des Erblassers von der Erbfolge aus. Fällt eine Person als Erbe wegen Vorversterbens (Art. 495 Abs. 2 ZGB), Enterbung (Art. 511 Abs. 2 ZGB), Erbunwürdigkeit (Art. 579 Abs. 2 ZGB) oder Ausschlagung der Erbschaft (Art. 611 ZGB) weg, so treten ihre Nachkommen an ihre Stelle (Eintrittsprinzip).[38] Gleiche Prinzipien der deutschen Familienerbfolge, wie die Gleichheit zwischen den Linien, das Eintrittsprinzip und das Anwachsungsprinzip (Akkreszens), gelten in der türkischen gesetzlichen Erbfolge.[39]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen