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Gesetzliche Erben nach türkischem Recht sind nach der Systematik des ZGB die Blutsverwandten des Erblassers (eheliche und außereheliche Kinder, Eltern und Großeltern, Art. 495498 ZGB), der überlebende Ehegatte (Art. 499 ZGB), das Adoptivkind des Erblassers (Art. 500 ZGB) und schließlich der Staat (Art. 501 ZGB). Diese werden – wie es das deutsche Erbrecht auch kennt (§§ 1924 ff. BGB) – in Ordnungen (Parentelensystem) Erben des Erblassers eingeteilt.[36] Die Angehörigen der näheren Ordnung schließen grundsätzlich die Angehörigen der entfernteren Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus.[37] Innerhalb der Ordnung erfolgt die Beerbung nach Stämmen. Die Nachkommen schließen die Eltern und die Eltern (oder deren Nachkommen) schließen die Großeltern des Erblassers von der Erbfolge aus. Fällt eine Person als Erbe wegen Vorversterbens (Art. 495 Abs. 2 ZGB), Enterbung (Art. 511 Abs. 2 ZGB), Erbunwürdigkeit (Art. 579 Abs. 2 ZGB) oder Ausschlagung der Erbschaft (Art. 611 ZGB) weg, so treten ihre Nachkommen an ihre Stelle (Eintrittsprinzip).[38] Gleiche Prinzipien der deutschen Familienerbfolge, wie die Gleichheit zwischen den Linien, das Eintrittsprinzip und das Anwachsungsprinzip (Akkreszens), gelten in der türkischen gesetzlichen Erbfolge.[39]

[36] Für eine graphische Darstellung des (schweizerischen – gleich des türkischen) Parentelensystems siehe Druey, § 5 Rn 21.
[37] Schömmer/Faßold, Rn 128; Serozan, ZEV 1997, 475; Kesen, ZEV 2003, 152; Naumann, RNotZ 2003, 360.
[38] Hier wird die Erbenposition geerbt, nicht etwa die Erbanwartschaft. Also hier wird kein Erbeserbe geschaffen. D.h., der Eintritt gilt nur für die Kinder. Dagegen würde zu den Erbeserben etwa auch der überlebende Ehegatte des verstorbenen Erben gehören. Dieser tritt aber nicht ein; eine Schwiegertochter bspw. ist also nie gesetzliche Erbin.
[39] Druey, § 5 Rn 29–47; Serozan, ZEV 1997, 475.

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