Rz. 44

Für die meisten Beschäftigten besteht eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. So sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch selbstständig tätige Personen, Richter, Mitglieder des Parlaments und des Senats sowie weitere, im Gesetz genannte Personen versicherungspflichtig (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Rentenversicherungsgesetz).[32] Des Weiteren können sich bestimmte Personen freiwillig versichern (§ 6 Rentenversicherungsgesetz).

 

Rz. 45

Verstirbt der Versicherte, hat dessen Witwe bzw. der Witwer Anspruch auf Zahlung einer Witwen-/Witwerrente, falls der Versicherte eine Rente bezogen oder zum Zeitpunkt des Todes die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Bezug erfüllt hat. Die Höhe der Rente beträgt monatlich 680 CZK (ca. 27 EUR) als fester Grundbetrag und 50 % aus dem dem Verstorbenen zustehenden prozentualen Betrag (§ 51 Rentenversicherungsgesetz). Der Anspruch besteht grds. für ein Jahr ab Tod des Versicherten. Nach Ablauf dieses Zeitraumes besteht der Rentenanspruch fort, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Witwe ein Kind oder kranke Eltern oder Schwiegereltern im eigenen Haushalt pflegt, voll erwerbsunfähig ist oder ein bestimmtes Alter erreicht hat (§ 50 Abs. 2 Rentenversicherungsgesetz). Der Anspruch auf Witwenrente entsteht neu, wenn eine der in § 50 Abs. 2 Rentenversicherungsgesetz genannten Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren nach Erlöschen des Anspruchs eintritt. Der Anspruch auf Witwenrente erlischt mit einer Wiederverheiratung. Wurde die Ehe des Versicherten geschieden, bestehen keine Ansprüche. Einen Versorgungsausgleich sieht das tschechische Recht nicht vor (siehe Rdn 83).

[32] Gesetz Nr. 155/1995 GBl., über die Rentenversicherung.

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