Rz. 89

Nach der Auflösung einer GmbH ohne Rechtsnachfolger folgt grundsätzlich deren Liquidation. Die Liquidation ist ein obligatorisches Vorgehen, deren Ziel der außergerichtliche Ausgleich aller mit der Auflösung einer GmbH zusammenhängenden Fragen ist. Die GmbH tritt zum Tag ihrer Auflösung in die Liquidation ein. Der Eintritt in die Liquidation wird ins Handelsregister eingetragen. Eingetragen werden auch der Name und der Wohnort des Liquidators. Während der Liquidation wird die Handelsfirma der Gesellschaft mit dem Zusatz "in Liquidation" benutzt. Die Gesellschafter oder die Geschäftsführer (abhängig vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags) bestellen einen Liquidator. Aufgabe des Liquidators ist es, sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu tilgen, Forderungen einzutreiben, Verträge zu beenden und das Gesamtvermögen der Gesellschaft zu veräußern.

 

Rz. 90

Die Liquidation endet mit der Verteilung des Liquidationsüberschusses (d.h. der Geldmittel, die nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleiben) oder mit der Übernahme der Liquidationsmasse durch die Gläubiger. Der Liquidator ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Beendigung der Liquidation einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft im Handelsregister zu stellen. Dem Löschungsantrag muss die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zu der Löschung beigefügt werden. Erst an dem Tag, an dem die GmbH im Handelsregister gelöscht wird, erlischt sie als Rechtssubjekt.

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