Rz. 91

Die Ehegatten können ihr gemeinsames Vermögen, dessen Umfang sich nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach dem von ihnen abgeschlossenen Ehevertrag (vgl. Rdn 19 f., 32 f.) richtet, durch eine schriftliche Vereinbarung auseinandersetzen (§ 738 Abs. 1 BGB). Die Vereinbarung kann auch lediglich einen Teil des gemeinsamen Vermögens umfassen (§ 738 Abs. 2 BGB). Gehört zum Vermögen eine Immobilie, bedarf die Auseinandersetzung ferner entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Eintragung in das Immobilienkataster. Die Unterschriften der Beteiligten müssen öffentlich beglaubigt werden. Die Beglaubigung kann durch die notarielle Beurkundung ersetzt werden, was im Hinblick auf die Vereinbarung der sofortigen Zwangsvollstreckung[64] sinnvoll sein kann.

 

Rz. 92

Entgegen früherer Ansicht in der Rspr., nach der eine Auseinandersetzungsvereinbarung erst nach Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft, also nach Rechtskraft der Scheidung, möglich sein sollte, kann der Vertrag seit Einführung der Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung (siehe Rdn 52) nun auch im Vorfeld der Scheidung geschlossen werden. Nach h.M. ist ein solcher Vertrag aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung.[65] Die Ehegatten sind bei ihrer Vereinbarung nicht an die gesetzlichen Vorschriften über die Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft gebunden. Es steht ihnen frei, wie sie diese vornehmen, insbesondere welche Gegenstände sie welchem Ehegatten zuordnen bzw. in welcher Höhe sie die Anteile am Vermögen festlegen. Eventuelle Gläubigerrechte bleiben durch die Vereinbarung jedoch unberührt (§ 737 Abs. 2 BGB).

[64] Vgl. §§ 71a–71c NotO i.V.m. § 274 lit. e) ZPO.
[65] Hrušáková, in: Hrušáková/Králíčková/Westphalová a kolektiv (Hrsg.), Občanský zákoník, komentář, Bd. II, 1. Aufl., Praha 2014, S. 459.

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