Rz. 71

Können sich die Ehegatten über die Nutzung der Ehewohnung nicht einigen, entscheidet das Gericht auf Antrag eines Ehegatten darüber, welcher Partner die Wohnung als alleiniger Mieter nach der Scheidung nutzen kann. Es hat bei seiner Entscheidung insbesondere die Interessen der minderjährigen Kinder und das Vorbringen des Vermieters zu berücksichtigen. In der Regel erhält derjenige Ehegatte die Ehewohnung, bei dem die minderjährigen Kinder leben. Der Ehegatte, dem die Wohnung nicht zugesprochen wurde, hat einen Anspruch auf eine Ersatzwohnung, die der andere Ehepartner besorgen muss (§ 768 Abs. 2 BGB). Der Ehegatte, der die Wohnung verlassen soll, hat das Recht dort zu wohnen, solange ihm der andere Ehegatte nicht eine Ersatzwohnung sicherstellt. Falls ihm keine Ersatzwohnung vom Gericht zugesprochen wurde, hat er das Recht, längstens ein Jahr in der Wohnung zu wohnen. Das Gericht kann in besonders gelagerten Fällen dem Ehegatten, der nicht Mieter wird, auf seinen Antrag hin ein dingliches Wohnrecht zusprechen. Dies kann der Fall sein, wenn diesem Ehegatten die Sorge für ein minderjähriges Kind, das mit ihm lebt, übertragen wurde (§ 768 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 72

Bei Genossenschaftswohnungen gelten vorstehende Ausführungen (siehe Rdn 71) entsprechend.

 

Rz. 73

Steht die Ehewohnung im Eigentum eines oder beider Ehegatten, muss nach der Art des Eigentums unterschieden werden. Gehört die Wohnung zum gemeinsamen Vermögen der Errungenschaftsgemeinschaft, gelten die Vorschriften über deren Auseinandersetzung (siehe Rdn 63 ff.). Sind die Ehegatten Bruchteilseigentümer, bleibt die Gemeinschaft unabhängig von einer Scheidung bestehen. Sie kann wie jede andere Miteigentümergemeinschaft durch Vereinbarung (§§ 1140 ff. BGB) oder auf Antrag eines Miteigentümers durch gerichtliche Entscheidung (§ 1143 BGB) aufgelöst und auseinandergesetzt werden.

Hatten die Ehegatten an der Wohnung, in der sich ihre häusliche Gemeinschaft befunden hat, ungleiches Wohnrecht und vereinbaren die Ehegatten kein weiteres, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Ehegatten mit stärkerem Recht (z.B. Alleineigentümer) über die Pflicht des anderen Ehegatten, aus dem Haus oder aus der Wohnung auszuziehen. Das Gericht kann nach § 767 Abs. 2 BGB dem Ehegatten mit dem schwächeren Recht auf seinen Antrag hin ein dingliches Wohnrecht zusprechen.

Hatten die Ehegatten das Wohnrecht mit der Maßgabe, dass ein Recht von dem anderen abgeleitet wurde, hat der Ehegatte nach § 770 BGB das Recht, den Auszug des Ehegatten mit abgeleitetem Recht zu fordern.

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