Rz. 90

Vertragliche Vereinbarungen für den Fall der Scheidung sind im Vorfeld einer konkret bevorstehenden Scheidung in vielen Bereichen möglich. Vorsorgende Vereinbarungen ohne Bezug zu einer bevorstehenden Scheidung sind nach derzeitigem Recht – mit Ausnahme der Modifizierung der Errungenschaftsgemeinschaft (siehe Rdn 32 f.) – wohl zulässig, werden aber erst mit der rechtskräftigen Scheidung wirksam. Da für Vereinbarungen im Hinblick auf eine konkrete Scheidung keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben und allenfalls für das Scheidungsverfahren eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich ist, stellt die in Deutschland häufige umfassende notarielle Scheidungsvereinbarung eher eine Ausnahme dar. Üblich sind vielmehr privatschriftliche Vereinbarungen, für deren Abschluss ggf. ein Rechtsanwalt hinzugezogen wird. Eine der jetzigen deutschen Praxis vergleichbare gerichtliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle[63] der Verträge findet nicht statt. Dennoch darf die Vereinbarung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen.

[63] Siehe hierzu Länderbericht "Deutschland" in diesem Werk, Rdn 106 ff.

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