Rz. 90

Pflichtteilsberechtigt sind wie bisher lediglich Abkömmlinge des Erblassers. Die Aufnahme des Ehegatten in den Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen wurde zwar erörtert, konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Als Ausgleich hierfür wurden dem verbliebenen Ehegatten bestimmte Rechte zugesprochen (vgl. Rdn 111).

 

Rz. 91

Eine wesentliche Änderung des Pflichtteilsanspruchs liegt darin, dass es sich nicht mehr um einen echten Erbteil am Nachlass handelt, sondern wie im deutschen Recht nunmehr um einen reinen Geldanspruch gegen den Erben.

 

Rz. 92

Bei der Höhe des Pflichtteils unterscheidet das Gesetz weiterhin zwischen minderjährigen und volljährigen Abkömmlingen. Die Quote wurde jedoch jeweils um ein Viertel gesenkt. So beträgt der Pflichtteil minderjähriger Abkömmlinge nach neuer Rechtslage drei Viertel des gesetzlichen Pflichtteils. Bei volljährigen Abkömmlingen beträgt er ein Viertel des gesetzlichen Erbteils. Wie im deutschen Recht steht der Pflichtteil nur den Abkömmlingen zu, die kraft Gesetzes zur Erbfolge gelangen würden. Lebt also beispielsweise der Sohn des Erblassers, ist nur dieser und sind nicht auch dessen Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt.

 

Rz. 93

Der Pflichtteil muss dem Berechtigten ohne Beschränkungen und Beschwerungen in Form eines Erbteils oder eines Vermächtnisses zukommen. Anordnungen des Erblassers, die den Pflichtteil beschweren, sind unbeachtlich. Ist das Zugewandte höher als der Pflichtteil, sind beschwerende Anordnungen des Erblassers nur insoweit wirksam, als sie sich nur auf den den Pflichtteil übersteigenden Teil beziehen. Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass der Pflichtteilsberechtigte eine Entscheidung zwischen unbeschwertem Pflichtteil oder dem ihm Zugewandten mit Beschwerungen treffen muss. Ist das Zugewandte niedriger als der Pflichtteil, kann der Pflichtteilsberechtigte Ergänzung bis zur Höhe seines Pflichtteils verlangen.

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