Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 43 Abs. 1 WEG, § 242 BGB, § 890 ZPO

 

Kommentar

1. Ein Wohnungseigentümer kann von einem anderen verlangen, in seinem Sondereigentum Arbeiten zu dulden, zu denen ein Dritter dem Wohnungseigentümer gegenüber rechtskräftig verurteilt ist oder die der notwendigen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands dienen (hier: Trittschallschutz). Die Duldungsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Nr. 1 WEG und § 242 BGB.

Duldungstitel werden nach § 890 ZPO vollstreckt; für den Schuldner ist von entscheidender Bedeutung, welche Handlungen er zu dulden hat, was sich aus der Entscheidungsformel ergeben muss. Die konkrete Bezeichnung der zu duldenden Handlung kann auch nicht dem Strafandrohungsbeschluss überlassen bleiben, da dadurch die Grenze zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren in unzulässiger Weise verschoben würde. Die Rechtslage ist hier anders als bei der Verurteilung oder Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung, deren Vollstreckung sich nach § 887 ZPO richtet (hier reicht es grundsätzlich aus, im Titel den durch die Handlung herbeizuführenden Erfolg bestimmt genug zu bezeichnen; wie dieser Erfolg dann erreicht wird, kann dem Verpflichteten überlassen bleiben).

2. An die Bestimmtheit eines Antrags im Wohnungseigentumsverfahren sind geringere Anforderungen zu stellen als im Zivilprozess; sie sind auch in weiterem Maße auslegungsfähig (BayObLG, WuM 1990, 178). Im vorliegenden Fall konnte der Senat den Hauptantrag dahingehend auslegen, dass der Antragsgegner die Erneuerung des schwimmenden Estrichs einschl. der Schaffung ausreichender Trennfugen sowie die Verlegung von Teppichböden dulden sollte (zum Zweck der Beseitigung von Schallbrücken zwischen den Wohnungen).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren;

Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: DM 297.500,- (auch unter Berücksichtigung der Hilfsgegenanträge des Antragsgegners, da in voller Höhe sachlich auch über sie entschieden wurde).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.11.1992, 2Z BR 14/92)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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