Häufiger Streitpunkt in Eigentümergemeinschaften sind Trittschalleinwirkungen nach einer Änderung des Bodenbelags in einzelnen Sondereigentumseinheiten. Bei einer nachträglichen Veränderung des Bodenbelags im Bereich des Sondereigentums kann jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich den Schallschutz verlangen, der im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums bestand.[1] Bei anfänglich unzureichendem Schallschutz kann von einem bestimmten Wohnungseigentümer also nur insoweit Abhilfe verlangt werden, als dieser durch die Änderung des Bodenbelags eine bauliche Maßnahme durchführt, die die bestehende Situation verschlechtert.[2] Hat demnach ein Wohnungseigentümer nach Erwerb der Wohnung Veränderungen gegenüber dem Zustand bei Aufteilung des Wohnungseigentums herbeigeführt, kommt er grundsätzlich als sogenannter Handlungsstörer und damit als Anspruchsgegner eines Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB in Betracht.

 
Achtung

Zustandsstörer

Hat der Rechtsvorgänger des aktuellen Wohnungseigentümers durch Änderung des Bodenbelags eine Beeinträchtigung geschaffen, so kann der jetzige Wohnungseigentümer lediglich als sogenannter "Zustandsstörer" auf Duldung der Beseitigung in Anspruch genommen werden.[3]

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