Wurde bei der Laboranalyse eine Überschreitung des in Anlage 3 Teil II der TrinkwV festgelegten technischen Maßnahmenwerts festgestellt und ordnet das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an, treffen den Betreiber nach Erörterung mit dem Gesundheitsamt oder der zuständigen Behörde gem. § 52 TrinkwV weitere Informationspflichten.

So sind u. a.

  • die betroffenen Verbraucher über eine zu besorgende Schädigung der menschlichen Gesundheit oder ein Risiko für die menschliche Gesundheit und über die Ursachen hierfür, über die Überschreitung eines Grenzwerts, Höchstwerts oder Parameterwerts sowie über die getroffenen Maßnahmen, insbesondere über Verwendungsverbote oder Verwendungseinschränkungen, in Kenntnis zu setzen.
  • Den betroffenen Verbrauchern sind die auf Grund der getroffenen Maßnahmen notwendigen Ratschläge zu Trinkwasserkonsum und Trinkwasserverwendung zu erteilen.
  • Die betroffenen Verbraucher sind, sobald eine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder ein Risiko für die menschliche Gesundheit nachweislich nicht mehr zu besorgen ist, darüber sowie über die Wiederaufnahme des Normalbetriebs in Kenntnis zu setzen.

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