Die Kosten des Einbaus, des Betriebs und der Erhaltung des Treppenlifts hat der bauwillige Wohnungseigentümer zu tragen. Mehrere bauwillige Wohnungseigentümer haben die Kosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.

 
Praxis-Beispiel

Einbau auf Initiative von 3 Eigentümern

Der Treppenlifteinbau erfolgt auf Initiative von Wohnungseigentümer A, B und C. Kosten entstehen in Höhe von 12.000 EUR. Wohnungseigentümer A hat einen Miteigentumsanteil von 40/1.000, Wohnungseigentümer B einen solchen von 50/1.000 und Wohnungseigentümer C einen solchen von 35/1.000.

Die Kosten in Höhe von 12.000 EUR sind unter insgesamt 125/1.000 Miteigentumsanteilen zu verteilen. Auf Wohnungseigentümer A entfällt also ein Kostenanteil in Höhe von 3.840 EUR (32 %), auf Wohnungseigentümer B ein solcher von 4.800 EUR (40 %) und auf Wohnungseigentümer C ein Anteil von 3.360 EUR (28 %). Die durch den Betrieb des Treppenlifts entstehenden Betriebs- und Erhaltungskosten wären nach demselben Schlüssel unter den 3 Wohnungseigentümern zu verteilen.

Auf Grundlage von § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG können die Wohnungseigentümer aber auch einen von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichenden Kostenverteilungsschlüssel beschließen.

Im Fall der Durchführung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sollte eine Sonderumlage zulasten des oder der kostentragungsverpflichteten Wohnungseigentümer beschlossen werden. Zwar wäre eine entsprechende Belastung auch über die jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen möglich, allerdings wäre vor Beginn der Baumaßnahme ihre Finanzierung nicht gesichert.

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