So die technischen Voraussetzungen[1]

eingehalten werden, wird der Einbau eines Treppenlifts wohl in aller Regel eine angemessene bauliche Veränderung darstellen. Folge ist, dass der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattungsbeschlussfassung hat, weil wiederum in aller Regel das Ermessen der Wohnungseigentümer auf Null reduziert ist. Kommt der Gestattungsbeschluss nicht zustande, kann der Wohnungseigentümer eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erheben, die zielführend sein wird.

[1] Siehe hierzu Kap. 1.2.

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