Die Wohnungseigentümer können mehrheitlich den Einbau eines Treppenlifts durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschließen. Dies wird regelmäßig in Wohnanlagen der Fall sein, in denen überwiegend Senioren Wohnungseigentümer sind. Kostentragungsverpflichtet sind nach § 21 Abs. 1 WEG diejenigen Wohnungseigentümer, die für die Maßnahme gestimmt haben. Insoweit sind dann diejenigen Wohnungseigentümer von einer Kostenlast befreit, die nicht für den Einbau stimmen, weil sie auf einen Treppenlift auch in fernerer Zukunft nicht angewiesen sein werden. Sie dürfen ihn aber auch nicht nutzen.[1]

Die Betriebs- und Erhaltungskosten sind ebenfalls nur von den zustimmenden Wohnungseigentümern zu tragen.

 
Hinweis

Namentliche Protokollierung

Der Verwalter hat in derartigen Fällen eine namentliche Protokollierung des Beschlussergebnisses vorzunehmen, sodass hinsichtlich des Rechts zum Gebrauch und der Kostenverteilung klare Verhältnisse bestehen.

[1] Für den Fall, dass sich dies unerwartet ändern wird und sie auch den Treppenlift nutzen wollen, siehe Kap. 4.

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