An das

Amtsgericht ...

– Familiengericht –

...

Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt aus dem Gesamtgut

der Frau ...,

...

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

gegen

Herrn ...,

...

– Antragsgegner –

Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...

wegen Trennungsunterhalts.

Namens und in Vollmacht der Antragstellerin werde ich im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen:

  Der Antragsgegner wird verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die Antragstellerin aus dem ehelichen Gesamtgut eine monatlich im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von ... EUR, beginnend ab dem ..., entnehmen kann sowie hiervon ... EUR an die Antragstellerin zu zahlen.

Begründung:

Mit dem vorliegenden Antrag macht die Antragstellerin einen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend. Beide Beteiligten sind erwerbstätig und leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Dabei wird der überwiegende Teil der Einkünfte vom Antragsgegner durch seine Tätigkeit als ... erzielt. Die Antragstellerin hat erst mit der Trennung eine Nebenbeschäftigung als ... aufgenommen. Die durch den Güterstand begründete Mitwirkungspflicht des Antragsgegners erstreckt sich daher auch auf die Auszahlung des durch eigene Einkünfte der Antragstellerin nicht gedeckten Unterhaltsbedarfs.

1.

Die Beteiligten sind Eheleute und haben im Ehe- und Erbvertrag vom ... die Gütergemeinschaft mit gemeinsamen Verwaltungsrecht vereinbart.

Beweis: Vorlage des Ehe- und Erbvertrages vom ..., Anlage K..., in Kopie anbei.

Die Ehe ist kinderlos.

Am ... ist die Antragstellerin aus der gemeinsamen Ehewohnung in ... ausgezogen. Seitdem lebt sie unter o.g. Adresse. Die Antragstellerin hat mit der Trennung eine Teilzeitbeschäftigung als ... bei der Fa. ... aufgenommen. Sie verdient dort ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ... EUR.

Beweis: Vorlage der Gehaltsabrechnungen für die Monate ... bis ..., Anlage K..., in Kopie anbei.

Diese Einnahmen werden auf ein allein auf den Namen der Antragstellerin lautendes Bankkonto überwiesen.

Der Antragsgegner hat ein Ladengeschäft für den Lebensmitteleinzelhandel in das Gesamtgut eingebracht. Dieses Geschäft wurde früher von den Beteiligten gemeinschaftlich geführt. Das Ladengeschäft wurde am ... der Fa. ... zur Fortführung überlassen. Der Antragsgegner ist seit dem ... im Anstellungsverhältnis als ... tätig. Seine monatlichen Nettoeinkünfte belaufen sich im Jahresdurchschnitt auf mindestens ... EUR.

Beweis: Einholung einer Auskunft der Firma ...

Das Gehalt des Antragsgegners wird auf ein Konto bei der ...-Bank überwiesen, das allein auf seinen Namen eingerichtet ist.

Beweis: Einholung einer Auskunft der ...-Bank

2.

Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin bemisst sich aus der Summe der beiderseits erzielten Einkünfte nach Trennung:

... EUR bereinigtes Nettoeinkommen des Antragsgegners zzgl.

... EUR bereinigtes Nettoeinkommen der Antragstellerin ergibt

... EUR gesamt

Nach Anrechnung ihres eigenen bereinigten Nettoeinkommens verbleibt der mit dem Antrag geltend gemachte Betrag für die Antragstellerin in Höhe von ... EUR.

3.

Nach § 1420 BGB sind für den Unterhalt der Familie die Einkünfte heranzuziehen, die in das Gesamtgut fallen, sie sind vor den in das Vorbehaltsgut fallenden Einkünften zu verwenden. Der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehalts- und Sonderguts heranzuziehen. Der Unterhalt der Familie richtet sich grundsätzlich nach § 1360 BGB, mit Eintritt der Trennung ist jedoch – wie im gesetzlichen Güterstand – § 1361 BGB Anspruchsgrundlage.

Der Stamm des Gesamtguts muss nicht angegriffen werden. Die derzeit von den Beteiligten gemeinsam bezogenen Einkünfte entsprechen denen, die während des gemeinsamen Betriebs des Einzelhandelsgeschäfts erzielt wurden. Damit kann der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ausschließlich aus den Einkünften des Gesamtguts erfüllt werden.

Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin richtet sich gegen das eigene, gesamthänderisch gebundene Vermögen. Danach schuldet der Antragsgegner grundsätzlich nicht Zahlung sondern gemäß § 1451 BGB die Mitwirkung bei der Verwaltung des Gesamtguts. Dazu gehört auch die Zahlung des Unterhalts. Der Inhalt dieser Mitwirkungspflicht richtet sich im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweiligen Falls. Die Antragstellerin kann nur dann auf einen an das Familiengericht nach § 1452 BGB zu richtenden Antrag, der eine erforderliche Zustimmung des Antragsgegners ersetzt, verwiesen werden, wenn zur Auszahlung des Unterhalts aus dem Gesamtgut ein Rechtsgeschäft, mithin die Abgabe einer jeweiligen Willenserklärung durch beide Beteiligten, erforderlich ist.

Hier fließen jedoch die Einkünfte auf Bankkonten, die jeweils allein auf den Namen der Beteiligten lauten. Damit ist zur Auszahlung nur eine Handlung des Antragsgegners erforderlich. Das Gleiche gilt für die Antragstellerin. Der Antragsgegner soll zur Zahlung des anteiligen Betrages nur aus dem Gesamtgut verpflichtet werden, nicht etwa auch aus seinem Sonder- o...

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