Leitsatz

Erstinstanzlich war der Beklagte zur Zahlung von Trennungsunterhalt von monatlich 1.400,00 EUR ab November 2007 sowie zur Zahlung von Kindesunterhalt für den im November 2006 geborenen gemeinsamen Sohn der Parteien nach der Einkommensgruppe 13 der Düsseldorfer Tabelle, Altersstufe 1, von monatlich 404,00 EUR abzüglich anteiligen Kindergeldes von 77,00 EUR, somit 327,00 EUR verurteilt worden. Die gegen das erstinstanzliche Urteil von ihm eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Der Beklagte hatte sich in erster Linie auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG hielt den Beklagten für leistungsfähig im Rahmen seiner erfolgten Verurteilung. Jedenfalls habe er seine behauptete mangelnde Leistungsfähigkeit nicht ausreichend darlegen und beweisen können. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung sei er darlegungs- und beweispflichtig für die von ihm behauptete eigene Leistungsunfähigkeit. Auch wenn die Leistungsfähigkeit - wie die Bedürftigkeit - an sich eine weitere Voraussetzung jedes Unterhaltsanspruchs sei und damit zur Klagebegründung gehöre, sei sie in den §§ 1581, 1603 BGB aus Zweckmäßigkeitsgründen als Einwendung mit der Folge ausgestaltet, dass den Verpflichteten die Darlegungs- und Beweisführungslast für eine von ihm behauptete beschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit treffe. Diese Umkehr der Darlegungs- und Beweisführungslast gelte in entsprechender Anwendung des § 1581 BGB auch für den Anspruch auf Trennungsunterhalt und sei verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Wendl/Staudigl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. 2008, § 4 Rz. 565 f. m.w.N.).

Der Beklagte habe auch nicht plausibel darlegen können, dass sich sein Einkommen nachhaltig drastisch reduziert habe und auch für die Zukunft zu erwarten sei, dass er das vom OLG ermittelte Durchschnittseinkommen nicht werde erzielen können. Aktuelle Einkommenszahlen für 2008 fehlten, so dass weitere Zukunftsprognosen nicht gemacht werden könnten.

Auch eine nachhaltige krankheitsbedingte Einkommensreduzierung sei nicht ersichtlich. Die Jahresergebnisse der Jahre 2004 bis 2006 zeigten keine dramatischen Einbrüche. Es sei allerdings ein gewisser Rückgang der Gewinne feststellbar. Der Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt oder gar belegt, dass er krankheitsbedingt arbeitsmäßig nicht voll belastbar sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 10.03.2009, 4 UF 134/08

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