Neue Ansprüche der Erben entstehen nur, soweit das besonders vereinbart war (z. B. betriebliche Altersversorgung als Hinterbliebenenversorgung für Witwen und Waisen). Der Tod des Arbeitnehmers ist in der betrieblichen Altersversorgung Anspruchsvoraussetzung für das Entstehen eines entsprechenden Versorgungsfalles, der Ansprüche der Hinterbliebenen nach Maßgabe der Versorgungszusage begründet. Rückständige Zahlungsansprüche des Verstorbenen aus seiner eigenen Zusage gehen dagegen ohne Weiteres auf die Erben über. Im Übrigen sind Vereinbarungen zur Vererblichkeit von Versorgungsansprüchen oder Versorgungsanwartschaften unwirksam, da es sich um höchstpersönliche Ansprüche handelt.[1] Stand dem verstorbenen Arbeitnehmer ein "Kapitalwahlrecht" (= einmalige Auszahlung eines Kapitalbetrags statt einer laufenden Rente) zu, fallen die Kapitalzahlungsansprüche in die Erbmasse.

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