1 Leitsatz

Der wichtige Grund für eine Kündigung des Vermieters nach dem Tod des Mieters (§ 563 Abs. 4 BGB) muss sich an dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift orientieren, nämlich zu verhindern, dass dem Vermieter ein unzumutbarer Mieter aufgezwungen wird. Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Lebensgefährten bestehen, wenn dieser dem Vermieter über mehr als 1 Jahr hinweg keine Mitteilung über das Versterben der ursprünglichen Mieterin macht.

2 Normenkette

BGB §§ 546, 563 Abs. 4

3 Das Problem

Beim Tod des Mieters treten entweder der Ehegatte, der Lebenspartner, andere Familien- oder Haushaltsangehörige oder die Erben in das Mietverhältnis ein. Beim Eintritt des Ehegatten, Lebenspartners oder von Familien- oder Haushaltsangehörigen kann der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb 1 Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit gesetzlicher Frist (3 Monate) kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt (§ 563 Abs. 4 BGB).

4 Die Entscheidung

In dem vom AG München entschiedenen Fall erfuhren die Vermieter vom Tod des Mieters erst zufällig aufgrund einer Nachfrage ihrer Rechtsanwältin beim Mieterverein infolge von Namensdifferenzen hinsichtlich des Mitgliedernamens. Dazu wies das AG München darauf hin, dass der eintretende Mieter den Vermieter zeitnah über den Tod der Mietpartei in Kenntnis setzen muss. Den Einwand des Lebensgefährten, dies sei ihm nicht bekannt gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Er hätte sich entsprechend erkundigen müssen, z. B. in gängigen und über das Internet frei verfügbaren Checklisten zum Vorgehen beim Versterben Angehöriger. Das Unterlassen dieser Mitteilung stellt ein vertragswidriges Verhalten dar, das eine konkrete Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue des Eingetretenen begründet, dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund dieser Umstände unzumutbar macht und damit einen wichtigen Grund i. S. v. § 563 Abs. 4 BGB darstellt.

5 Entscheidung

AG München, Urteil v. 12.10.2022, 417 C 9024/22; LG München I, 14 S 13506/22

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