In dem vom AG München entschiedenen Fall erfuhren die Vermieter vom Tod des Mieters erst zufällig aufgrund einer Nachfrage ihrer Rechtsanwältin beim Mieterverein infolge von Namensdifferenzen hinsichtlich des Mitgliedernamens. Dazu wies das AG München darauf hin, dass der eintretende Mieter den Vermieter zeitnah über den Tod der Mietpartei in Kenntnis setzen muss. Den Einwand des Lebensgefährten, dies sei ihm nicht bekannt gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Er hätte sich entsprechend erkundigen müssen, z. B. in gängigen und über das Internet frei verfügbaren Checklisten zum Vorgehen beim Versterben Angehöriger. Das Unterlassen dieser Mitteilung stellt ein vertragswidriges Verhalten dar, das eine konkrete Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue des Eingetretenen begründet, dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund dieser Umstände unzumutbar macht und damit einen wichtigen Grund i. S. v. § 563 Abs. 4 BGB darstellt.

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