Treffen diese Merkmale nicht zu (z. B. bei einer Wohngemeinschaft mit getrennter Wirtschaftsführung), ergibt sich eine eigenartige Rechtsfolge: Das Mietrecht des Überlebenden wird durch den Tod des anderen Mieters nicht berührt. Neben diesen Mieter treten der oder die Erben in das Mietverhältnis ein. Mitmieter und Erbe haften als Gesamtschuldner. Hinsichtlich der Rechte aus dem Mietverhältnis sind sie Gesamthandsgläubiger (Mitgläubiger). Die Erben haben gegenüber dem Mitmieter Anspruch auf Einräumung eines ihrem Anteil entsprechenden Mietgebrauchs. Einigen sich die Erben mit dem Mitmieter dahingehend, dass dieser die Räume in Zukunft allein nutzen soll, so gilt mangels abweichender Vereinbarung im Innenverhältnis, dass der Mitmieter alleine für die Miete aufzukommen hat.

 
Hinweis

Überlebender als alleiniger Mieter

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Überlebenden als alleinigem Mieter ist möglich, wenn der Vermieter mit dieser Vertragsänderung einverstanden ist.

Das Mietverhältnis kann von den Mietern nur insgesamt gekündigt werden, wobei jeder der Mieter von den anderen grundsätzlich die Mitwirkung zur Herbeiführung der Vertragsbeendigung verlangen kann. Der Vermieter hat kein Kündigungsrecht.

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