Rz. 5

Nach Abs. 1 Nr. 1 erhält ein Elternteil zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG, wenn bei ihm die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Abs. 1 und 3 EStG vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.

 

Rz. 6

Mit dem in § 24b EStG vorgesehenen Entlastungsbetrag soll den regelmäßig höheren Lebensführungskosten von echten Alleinerziehenden, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern führen, gegenüber anderen Erziehenden Rechnung getragen werden.[1] Damit berücksichtigt der Gesetzgeber, dass Alleinerziehende für sich, ihre Kinder und den Haushalt ohne tatsächlichen oder finanziellen Beitrag einer anderen erwachsenen Person die alleinige Verantwortung tragen und insbesondere eine gleichzeitige Erwerbstätigkeit zu einer wirtschaftlichen Belastung führt.[2]

 

Rz. 7

Weiter setzt Abs. 1 Nr. 1 voraus, dass der andere Elternteil weder mit dem berechtigten Elternteil noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Da sich getrennte Haushalte auch in einer Wohnung führen lassen, ist es sachgerecht, auf getrennte Wohnungen statt getrennte Haushalte abzustellen.[3] Denn das besondere Unterstützungsbedürfnis der alleinerziehenden Person entfällt, wenn beide Elternteile mit dem Kind zusammenleben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG widerlegbar das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft vermutet wird, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Nicht widerlegbar ist die gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft hingegen, wenn der Steuerpflichtige und die andere Person in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft leben (§ 24b Abs. 3 Satz 3 EStG).[4]

[1] Vgl. BT Drucks. 15/1751 S. 6.
[2] Vgl. Blümich/Selder,§ 24b EStG, Rz. 2.
[3] Vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 24.
[4] Vgl. zum Ganzen Blümich/Selder, § 24b EStG, Rz. 16 ff.

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