Rz. 4

Zur Berechnung des Basiselterngeldes legt § 4a Abs. 1 fest, dass dieses allein – und damit abweichend vom Elterngeld Plus – nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 BEEG ermittelt wird. § 2 BEEG regelt die Höhe des Elterngeldes, § 2a BEEG den Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag, § 2b BEEG den Bemessungszeitraum, § 2c BEEG das Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § 2d BEEG das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, § 2e BEEG die Abzüge für Steuern, § 2f BEEG die Abzüge für Sozialabgaben und § 3 BEEG die Anrechnung von anderen Einnahmen.

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