Rz. 22

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 kann ein Elternteil höchstens 12 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens 4 zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b beziehen. Grundsätzlich kann jeder Monat, in dem Basiselterngeld bezogen wird, in zwei Elterngeld Plus-Monate umgewandelt werden.

 

Rz. 23

Elterngeld muss nach § 4 Abs. 4 Satz 2 für mindestens zwei Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Einzelne Bezugsmonate können sowohl hintereinander als auch beliebig über den Gesamtbezugszeitraum verteilt genommen werden.

 

Rz. 24

Mit der Einführung einer Mindestbezugsdauer von zwei Monaten sieht der Gesetzgeber die Ziele des Elterngeldes "besser" verwirklicht. Die Änderung von ursprünglich einem auf zwischenzeitlich zwei Bezugsmonate unterstütze eine intensivere Bindung des 2. Elternteils zum Kind und erleichtere Vätern gegenüber Dritten die Entscheidung, "sich mehr Zeit für ihr Kind zu nehmen".[1] Kritisiert wird an der Regelung, dass sie zu einer "aufgedrängten Einschränkung der Erwerbstätigkeit" führt und zum Ergebnis haben könnte, dass der von der Mindestbezugsdauer ausgehende "Zwang" durch den anderen – erwerbstätigen – Elternteil mit einem vollständigen Verzicht beantwortet wird.[2] Letztlich bestehen gegen das Konzept einer Mindestbezugsdauer von zwei Monaten aber keine durchgreifenden Bedenken. Im Ergebnis wird in der Modifizierung vielmehr eine "erfreuliche"[3] Verbesserung gegenüber der anfänglichen Regelung gesehen.

Gegen eine Mindestbezugsdauer ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nichts einzuwenden, da der Gesetzgeber grds. nicht gehindert ist, zur Verwirklichung seiner familienpolitischen Ziele entsprechende Anreize zu schaffen.[4] Anderes dürfte erst dann gelten, wenn die dem BEEG innewohnende flexible Aufteilung der Bezugsmonate unter den Bezugsberechtigten zulasten einer obligatorischen, paritätischen Aufteilung aufgegeben würde.[5]

[1] BT-Drucks. 16/9415 S. 6.
[2] Vgl. Genenger, ZRP 2008 S. 180, 181.
[3] Vgl. Genenger, ZRP 2008, S. 180, 182.
[5] Kritisch auch Becker, FS Buchner, 2009, S. 67, 79.

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