Rz. 17

Der Bezugszeitraum des Mutterschaftsgelds ist nicht nur für die Anrechnung auf das Elterngeld entscheidend, sondern ebenso für die Zuordnung der Bezugsmonate. Denn nach § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG gelten Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzurechnende Leistungen zustehen, als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Dies hat im Regelfall die Anrechnung über einen Zeitraum von 8 Wochen bei der Mutter zur Folge, der gleichzeitig unter Einschränkung der Wahlmöglichkeit des § 5 Abs. 1 BEEG die ersten beiden Lebensmonate als Bezugsmonate zugeordnet werden.[1]

 

Rz. 18

Eine weitergehende, über den Regelfall hinausgehende Anrechnung findet bei Früh- und Mehrlingsgeburten[2] statt. Denn in diesem Fall umfasst das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 MuschG 12 Wochen. Mutterschaftsgeld wird dann für diesen Zeitraum gezahlt und über § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) angerechnet. In diesem Fall gelten die ersten 3 Lebensmonate des Kindes nach § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG als Bezugsmonate der Mutter.[3]

 

Rz. 19

Darüber hinaus kommt es nach § 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG zu einer (zusätzlichen) Verlängerung der Schutzfrist bei Frühgeburten und in den Fällen, in denen das Kind vor dem errechneten Geburtstermin geboren wird, ohne jedoch unter medizinisch-juristischen Gesichtspunkten als Frühgeburt zu gelten[4], etwa weil es bereits eine Woche vor dem Termin zu einer vorzeitigen Entbindung kommt. Dann verlängert sich die Zeit des Beschäftigungsverbotes um den Zeitraum der vor der Geburt maßgeblichen Schutzfrist (§ 3 Abs. 1 MuSchG), der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Damit ist wiederum die Zahlung von Mutterschaftsgeld und die Zuordnung eines weiteren Lebensmonats des Kindes als Bezugsmonat der Mutter (§ 4 Abs. 5 Satz 3 BEEG) zulasten des anderen anspruchsberechtigten Elternteils verbunden.[5] Eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 GG oder verbindlicher Normen des Europarechts geht hiermit nicht einher.[6]

 

Rz. 20

Kritisiert wird an dieser Regelung, dass es über § 24i Abs. 1 SGB V i. V. m. § 3 Abs. 1 MuSchG letztlich zu einer weiteren Reduzierung des maximalen Bezugszeitraums des anderen Elterngeldberechtigten kommen kann. Denn verlängert sich die Zahlung von Mutterschaftsgeld – etwa in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 4 MuSchG – nur um einen Tag, erfolgt eine Anrechnung auch im 3. Lebensmonat des Kindes, der zudem kraft Gesetzes der Mutter zugeordnet wird (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Als besonders nachteilig wird dabei der Verlust eines Bezugsmonats in den Konstellationen empfunden, in denen die Mutter unmittelbar nach Ablauf des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 2 MuSchG ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt und die Anrechnung des für diesen (Rest-)Monat gezahlten Arbeitsentgelts zu einer weiteren Reduzierung des Elterngeldes führt. Um dies zu vermeiden, darf nicht die Mutter, sondern nur der Vater unmittelbar nach Ende der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG die Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen.[7] Plädiert wird daher für die Möglichkeit, Elterngeld nicht nur für volle Lebensmonate, sondern auch anteilig in Anspruch nehmen zu können.[8]

Diese Auffassung hat sich jedoch – ebenso wie die in diese Richtung tendierende Rechtsprechung[9] – nicht durchgesetzt.[10]

[1] Vgl. auch Jung, SGb 2007, S. 449, 452; KSW/Koppenfels-Spies, § 3, Rz. 7.
[2] Vgl. zur Begrifflichkeit Brose/Weth/Volk/Weth, § 3 MuSchG, Rz. 49/51.
[3] So bereits Russell, ZRP 2010, S. 96.
[4] Vgl. hierzu Brose/Weth/Volk/Weth, § 3 MuSchG, Rz. 60.
[5] Vgl. Russell, ZRP 2010, S. 96.
[7] Russell, ZRP 2010, S. 96 f.
[8] Russel, ZRP 2010, S. 97.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge