Rz. 9

Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 SGB V erhalten "weibliche Mitglieder" einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.[1]

 

Rz. 10

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich nach §§ 186 ff. i. V. m. §§ 5, 9 SGB V. Leistungen aus Anlass der Mutterschaft nach §§ 24c ff. SGB V erhalten somit zum einen die Pflichtversicherten nach § 5 SGB V, zum anderen die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten (§ 9 SGB V). Nicht erfasst sind hingegen Mütter, die über ihre Eigenschaft als Familienangehörige beitragsfrei mitversichert sind. Zwar begründet auch die Familienversicherung nach § 10 SGB V einen eigenständigen Versichertenstatus mit eigenen Leistungsansprüchen, eine selbstständige Mitgliedschaft ergibt sich hieraus jedoch nicht. Dieser Personenkreis der Versichertengemeinschaft erhält indes Mutterschaftsgeld nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 MuSchG.[2]

 

Rz. 11

Die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Krankenversicherung als originäres Mitglied ist für sich genommen nicht ausreichend, um einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu begründen. Zusätzlich muss alternativ entweder ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit bestehen oder der Versicherten wird wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt.

 

Rz. 12

Ein Anspruch auf Krankengeld besteht etwa dann nicht, wenn die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Verbindung steht und eine Arbeitsunfähigkeit nicht den Ausfall von Erwerbseinkommen zur Folge hat. Dies kann unter anderem auf Studentinnen, Bezieherinnen von SGB II-Leistungen oder Teilnehmerinnen an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zutreffen (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V i. V. m. § 5 Abs. 1 SGB V).

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