Rz. 9

§ 24b Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass das fachlich zuständige BMFSFJ für das Internetportal – auch datenschutzrechtlich – verantwortlich ist (Art. 4, Art. 24 DSGVO). Mit der Regelung wird zudem von der Öffnungsklausel in Art. 4 Nr. 7 der DSGVO (Verordnung EU 2016/679) Gebrauch gemacht.

 

Rz. 10

§ 24b Abs. 2 Satz 2 schafft einen Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Nutzern zu Zwecken der elektronischen Unterstützung der Antragstellung. Mit der jederzeit für die Zukunft widerruflichen Einwilligung (Art. 7 DSGVO) der Nutzer darf das für das Portal zuständige BMFSFJ die zur Beantragung von Elterngeld erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die statistischen Erhebungsmerkmale gemäß § 22 BEEG zu Zwecken der Antragstellung verarbeiten. Ohne Einwilligung sieht Abs. 2 Satz 2 keine Möglichkeit der Verarbeitung über das Portal vor. Da der Bund nicht die für die Antragsbearbeitung zuständige Verwaltungsebene ist, kann die Verarbeitung der Daten nur mit Einwilligung der Antragsteller erfolgen. Auch der Verarbeitungsbegriff ist derjenige nach der DSGVO, hier Art. 4 Nr. 2. Er umfasst alle notwendigen Einzelschritte, wie das Erheben und Erfassen, das Speichern sowie – sofern die Nutzer auch in die Übermittlung einwilligen – auch die Übermittlung der Daten aus dem Antragsformular an die zuständige Behörde. Über das Internetportal werden dabei die Datenfelder der landesspezifischen Antragsformulare zur Verfügung gestellt. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Ausführung des BEEG sowie unter Berücksichtigung des Sozialdatenschutzes (§§ 67 f. SGB X), bestimmen die Länder, welche Daten zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens erforderlich sind.[1]

 

Rz. 11

Nach Abs. 2 Satz 3 sind die zum Zweck der Beantragung von Elterngeldleistungen erforderlichen personenbezogenen Daten nach Beendigung der Nutzung unverzüglich (§ 121 BGB) zu löschen.[2]

[1] Vgl. BT-Drucks. 19/4674 S. 341.
[2] Dazu oben Rz. 8.

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