1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 23 unterscheidet sich deutlich von der bis zum 31.12.2006 geltenden Vorgängerbestimmung des § 23 Abs. 4 BErzGG, die eine Auskunftspflicht der Landesbehörden gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorsah, da nunmehr eine Bundesstatistik nach den hierzu geltenden Vorschriften des BStatG zu erfolgen hat. Die Vorschrift wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des BEEG v. 17.1.2009[1] um einen Abs. 2 ergänzt. Die Überschrift wurde neu gefasst und Abs. 2 geändert durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012.[2]

[1] BGBl. I S. 61 mit Wirkung ab 24.1.2009.
[2] BGBl. I S. 1878, ber. 2013 S. 69 mit Wirkung v. 18.9.2012.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 2

Mit § 23 verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, die Führung der Bundesstatistik nach § 22 BEEG zu ermöglichen. Die gesetzliche Regelung von Auskunfts- und Übermittlungspflichten ist erforderlich, da die Ausführung des BEEG den Landesbehörden obliegt, die Erhebung und Verarbeitung der Daten zum Elterngeld aber vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird.

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