Rz. 29

Abs. 6 stellt seit dem 1.8.2013 klar, dass die Regelungen der Abs. 1-4 entsprechend gelten, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, der vom Einkommen der Empfängerin bzw. des Empfängers der Sozialleistung abhängig ist. Solche Kostenbeiträge werden z. B. bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB VIII (§ 91 SGB VIII), also bei der Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhoben. Auch hier bleibt der Mindestbetrag des Elterngelds oder des Elterngelds Plus oder hierauf angerechneter Leistungen anrechnungsfrei.

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