Rz. 4

Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat nunmehr berechtigt, vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (vgl. § 96 BetrVG) zu verlangen. Folgende Voraussetzungen müssen dann gegeben sein:

  • Der Arbeitgeber hat technische Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe oder Arbeitsplätze geplant, die zur Folge haben, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändern wird.
  • Die damit verbundenen Änderungen müssen so nachhaltig sein, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr ausreichen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.
 
Praxis-Beispiel

Mehrere angelernte Arbeitnehmer arbeiten an einer Produktionsmaschine Baujahr 1970. Der Arbeitgeber beabsichtigt, die – im Ergebnis unveränderte – Produktion durch eine moderne Maschine fertigen zu lassen, deren Bedienung PC-Grundkenntnisse verlangt. Der Arbeitgeber ist – sofern der Betriebsrat sein Recht nach § 98 Abs. 2 BetrVG ausübt – verpflichtet, für die Arbeitnehmer eine geeignete Fortbildungsmaßnahme durchzuführen.

Die Feststellung, ob die Kenntnisse oder Fähigkeiten eines betroffenen Arbeitnehmers ausreichen, ist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Auf die subjektive Sicht des Arbeitnehmers kommt es insoweit nicht an.

§ 97 Abs. 2 BetrVG verlangt einen konkreten drohenden Qualifizierungsverlust der betroffenen Arbeitnehmer. Der Bedarf nach betrieblicher Berufsbildung setzt voraus, dass die mit einer Maßnahme des Arbeitgebers verbundenen Änderungen für die Tätigkeiten des Arbeitnehmers so nachhaltig sind, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeitnehmer nicht mehr ausreichen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Einweisung von Arbeitnehmern in die Tätigkeit an einer neu angeschafften Maschine, die bloße Bedienungsanleitung, stellt keine betriebliche Berufsbildung im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG dar (LAG Hamm, Beschluss v. 8.11.2002, 10 (13) TaBV 59/02[1]). Im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Berufsbildung ist der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG demnach weit zu verstehen. Das Mitbestimmungsrecht des § 97 Abs. 2 BetrVG ist nicht eng auf enumerativ genannte Sachverhalte beschränkt, sondern soll dann umfassend gewährleistet werden, wenn durch ein gestaltendes Tätigwerden des Arbeitgebers eine Diskrepanz zwischen seinen Anforderungen und dem Ausbildungsstand der Arbeitnehmer entsteht oder zu entstehen droht (LAG Hamm, Beschluss v. 9.2.2009, 10 TaBV 191/08[2]).

 

Rz. 4a

Der Bedarf nach betrieblicher Berufsbildung setzt voraus, dass die mit einer Maßnahme des Arbeitgebers verbundenen Änderungen für die Tätigkeiten des Arbeitnehmers so nachhaltig sind, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeitnehmer nicht mehr ausreichen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.[3]

§ 97 Abs. 2 BetrVG verlangt einen konkreten drohenden Qualifizierungsverlust der betroffenen Arbeitnehmer. Der Bedarf nach betrieblicher Berufsbildung setzt voraus, dass die mit einer Maßnahme des Arbeitgebers verbundenen Änderungen für die Tätigkeiten des Arbeitnehmers so nachhaltig sind, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeitnehmer nicht mehr ausreichen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Einweisung von Arbeitnehmern in die Tätigkeit an einer neu angeschafften Maschine, die bloße Bedienungsanleitung, stellt keine betriebliche Berufsbildung im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG dar (LAG Hamm, Beschluss v. 8.11.2002, 10 (13) TaBV 59/02[4]). Im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Berufsbildung ist der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG demnach weit zu verstehen. Das Mitbestimmungsrecht des § 97 Abs. 2 BetrVG ist nicht eng auf enumerativ genannte Sachverhalte beschränkt, sondern soll dann umfassend gewährleistet werden, wenn durch ein gestaltendes Tätigwerden des Arbeitgebers eine Diskrepanz zwischen seinen Anforderungen und dem Ausbildungsstand der Arbeitnehmer entsteht oder zu entstehen droht (LAG Hamm, Beschluss v. 9.2.2009, 10 TaBV 191/08[5]). Unter Berücksichtigung der auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren Grundsätze zur sog. objektiven Darlegungslast nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sind die Maßnahmen, die zu einer das Mitbestimmungsrecht auslösenden Änderung von Tätigkeiten führen, vom Betriebsrat substantiiert und damit ausreichend detailliert vorzutragen[6].

 

Rz. 5

Die in der Norm benannten Planungen des Arbeitgebers rekurrieren auf die Vorschrift des § 90 Abs. 1 Nrn. 2 – 4 BetrVG, der den Arbeitgeber bereits verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die Planung der genannten Maßnahmen zu unterrichten. Darüber hinaus soll der Betriebsrat in den vom Arbeitgeber veranlassten Fällen des drohenden Qualifikationsverlusts frühzeitig und präventiv betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer durchsetzen können, um deren Beschäftigung zu sichern. Dieses neu geschaffene Recht steht in unmittelbarem Zu...

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