Rz. 13

Sofern im Rahmen der Beratung eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande kommt, können Arbeitgeber oder Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Betriebsparteien zu versuchen (§ 96 Abs. 1 a BetrVG). Sie übernimmt in diesem Fall eine moderierende Funktion zwischen den Parteien und versucht, auf eine Einigung hinzuwirken.[1] Die Einführung einer Einigungsstelle ohne Einigungszwang im Bereich der Berufsbildung ist ein Novum, weil der Einigungsstelle bislang – abgesehen von der Besonderheit des Interessenausgleichsverfahrens (§ 112 Abs. 3 BetrVG) – stets die Eigenschaft als Konfliktlösungsinstrument zugewiesen worden war (vgl. §§ 77 Abs. 2, 87 Abs. 2 BetrVG). Die Einführung einer Mediation hätte angesichts der dieser Einigungsstelle zugewiesenen Moderationsfunktion weitaus näher gelegen, zumal ein Einigungszwang nicht besteht.

[1] BR-Drucks. 271/21 S. 21.

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