Rz. 1

Die Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie ist das klassische, wenngleich nicht einzige Mittel, um zwischen den gleichberechtigten Betriebspartnern betriebliche Angelegenheiten zu regeln. Die Vorschrift des § 88 BetrVG ist im Zusammenhang mit § 87 BetrVG zu sehen. Während nach § 87 BetrVG dem Betriebsrat in den dort genannten Angelegenheiten ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zusteht, können gemäß § 88 BetrVG auch in anderen Angelegenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen freiwillig – also in beiderseitigem Einvernehmen – abgeschlossen werden. Der Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung beim Arbeitgeber beantragen; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, sich auf Verhandlungen einzulassen.

 

Rz. 2

Die in § 88 BetrVG genannten Angelegenheiten haben lediglich beispielhaften Charakter und sind nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. Dies stellt die Einfügung des Wortes „insbesondere” klar. Durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes wurden zu den ausdrücklich genannten Angelegenheiten die Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes (§ 88 Nr. 1 a BetrVG) und die Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb (§ 88 Nr. 4 BetrVG) eingefügt. Um die Bedeutung dieser beiden Themen hervorzuheben, stellte der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass hierzu freiwillige Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können[1]. Die Zuständigkeit des Betriebsrats für den betrieblichen Umweltschutz soll die Gewähr dafür bieten, dass betriebliches Wissen und arbeitsplatzbezogene Erfahrung der Arbeitnehmer über den Betriebsrat im Interesse der Beschäftigten und des Unternehmens nutzbar gemacht werden können. Die Arbeitnehmer können über den Betriebsrat praxisnahe Vorschläge unterbreiten, um Umweltbelastungen zu vermeiden[2]. Durch die Klarstellung, dass Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb Gegenstand von freiwilligen Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sein können, besteht die Möglichkeit der Betriebsparteien, auf diesem Gebiet grundsätzliche Regelungen zu schaffen. Dadurch sollen auch in den Unternehmen Zeichen dafür gesetzt werden, dass Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb nicht toleriert werden[3].

 

Rz. 2a

§ 28 a BetrVG gestattet den Abschluss von Rahmenvereinbarungen zur Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen. Derartige Vereinbarungen haben den Charakter freiwilliger Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG. Die Arbeitsgruppe selbst kann hiernach im Rahmen ihrer Aufgaben Vereinbarungen über ihre Tätigkeiten schließen[4].

[1] BT-Drucks. 14/5741 S. 48.
[2] BT-Drucks. 14/ 5741 S. 30.
[3] BT-Drucks.14/ 5741 S. 31.
[4] Fitting, § 88, Rz. 5.

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