Rz. 18

Die Beschwerde unterliegt keinen Form- und Fristerfordernissen, d. h. sie kann jederzeit mündlich oder schriftlich erhoben werden.[1] Der Arbeitnehmer muss in der Beschwerde auch keine Abhilfemöglichkeit benennen (BAG, Beschluss v, 22.11.2005, 1 ABR 50/04[2]). Form- oder Fristbestimmungen können aber in einer Regelung nach § 86 BetrVG getroffen werden.

 

Rz. 19

Beschwerdeadressat sind die "zuständigen Stellen des Betriebs". Welche Person oder Stelle zuständig ist, richtet sich nach der jeweiligen Betriebsorganisation, über die der Arbeitgeber entscheidet.[3] In der Regel sind dies die unmittelbaren Vorgesetzten und bei Beschwerden über diese deren Vorgesetzte entsprechend der innerbetrieblichen Hierarchie bis hin zum Personalchef. Bleibt die Beschwerde beim direkten Vorgesetzten erfolglos, kann der Arbeitnehmer daher den "betrieblichen Instanzenzug" bis zum Arbeitgeber oder Personalleiter selbst beschreiten.[4] Einzelheiten (insbesondere ein betrieblicher Instanzenzug) können gemäß § 86 BetrVG durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt werden.

 

Rz. 20

Hat der Arbeitnehmer die Beschwerde bei einer unzuständigen Stelle eingelegt, ist er vom Arbeitgeber aufgrund dessen arbeitsrechtlicher Fürsorgepflicht darauf hinzuweisen, damit er sich an die richtige Stelle wenden kann.

[1] Fitting, § 84 BetrVG Rz. 13.
[2] NZA 2006, 803.
[3] Richardi/Thüsing, § 84 BetrVG Rz. 11 ff.; GK-BetrVG/Wiese/Franzen, § 84 BetrVG, Rz. 16.
[4] Fitting, § 84 BetrVG Rz. 13; GK-BetrVG/Franzen § 84 BetrVG Rz. 30; a. A. Richardi BetrVG/Thüsing § 84 BetrVG Rz. 28.

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