Rz. 5

Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der KJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der KJAV entsprechen denen für die GesJAV gem. § 73 BetrVG.[1]

 

Rz. 6

Für die Einberufung der konstituierenden Sitzung der KJAV ist gem. § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG die GesJAV zuständig, die bei dem herrschenden Unternehmen gebildet wurde, ansonsten die GesJAV des Unternehmens, in dem die meisten Jugendlichen und Auszubildenden beschäftigt sind.[2]

 

Rz. 7

Gem. § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG gilt für die Ladung zu den Sitzungen die Regelung des § 29 Abs. 2 BetrVG entsprechend. Der Vorsitzende hat die Tagesordnung festzusetzen und sie gemeinsam mit der Ladung den Mitgliedern rechtzeitig zuzuleiten. Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, müssen dies dem Vorsitzenden mitteilen, damit er die Ersatzmitglieder einladen kann. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 29 BetrVG verwiesen.

 

Rz. 8

Der Vorsitzende der KJAV ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, wenn dies vom Arbeitgeber oder einem Viertel der Mitglieder der KJAV beantragt wird (§§ 73 b Abs. 2 i. V. m. 59 Abs. 2, 29 Abs. 3 BetrVG. Bei der Ermittlung des erforderlichen Quorums von einem Viertel ist die Stimmengewichtung gem. §§ 73a Abs. 4 i. V. m. 72 Abs. 7 BetrVG zu beachten.[3] Der KBR hat kein Recht, eine Sitzung zu beantragen.

[1] Auf die dortige Kommentierung, Rz. 4 ff. wird verwiesen.
[2] S. dazu auch Kommentierung oben zu § 73a Rz. 16 ff.
[3] S. dazu Kommentierung zu § 72 BetrVG.

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