Rz. 6

Eine GesJAV muss errichtet werden, wenn in einem Unternehmen mehrere JAVen bestehen (§ 72 Abs. 1). Pro Unternehmen kann nur eine GesJAV gebildet werden.[1]

 

Rz. 7

Weitere Voraussetzung ist, dass in dem Unternehmen ein GesBR besteht bzw. gem. § 47 Abs. 1 gebildet werden muss.[2]

 

Rz. 8

Die Bildung der GesJAV ist zwingend, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die JAVen sind verpflichtet, die GesJAV zu bilden. Einer Beschlussfassung der JAVen hierüber bedarf es nicht.[3]

 

Rz. 9

Die GesJAV ist – ebenso wie der GesBR – eine Dauereinrichtung. Daher hat sie auch keine feste Amtszeit. Sie endet nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Errichtung entfallen. Im Übrigen bleibt sie bestehen, weder die einzelne JAV noch die GesJAV können sie auflösen.[4]

[1] Richardi/Annuß, § 72 BetrVG Rz. 7.
[2] Richardi/Annuß, § 72 BetrVG Rz. 5.
[3] Richardi/Annuß, § 72 BetrVG Rz. 6.
[4] Fitting/Schmidt u. a., § 72 BetrVG Rz. 13.

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