Rz. 5

Die Nrn. 1, 1a und 4 des Katalogs in § 70 Abs. 1 BetrVG gewähren der JAV das Recht, beim Betriebsrat verschiedene Maßnahmen zu beantragen. Voraussetzung in allen 3 Fällen ist, dass es sich bei den beantragten Maßnahmen um solche handelt, für die der BR zuständig ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht kein Antragsrecht der JAV.

 

Rz. 6

Die JAV hat die Maßnahmen nach den genannten Regelungen beim BR zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass die JAV einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.[1] Der Vorsitzende der JAV ist nicht kraft Amtes zur Stellung entsprechender Anträge berechtigt.[2]

 

Rz. 7

Der BR seinerseits ist dazu verpflichtet, die Anträge der JAV entgegenzunehmen und sich mit ihnen zu befassen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann – insbesondere, wenn er wiederholt begangen wird – die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BetrVG mit den sich danach ergebenden Folgen erfüllen. Bei der Behandlung der Anträge der JAV durch den BR wird die JAV vielfach gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zu beteiligen sein.[3]

 

Rz. 8

Eine Verpflichtung des BR, die Anträge der JAV gegenüber dem Arbeitgeber weiterzuverfolgen, besteht nicht. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des BR.[4] Der BR ist jedoch verpflichtet, die JAV über die weitere Behandlung ihrer Anträge zu informieren, sofern sie nicht ohnehin gem. § 67 BetrVG an der BR-Sitzung, in der über ihren Antrag beraten worden ist, bzw. an der Beschlussfassung des BR hierüber teilgenommen hat.

 

Rz. 9

Hält der BR einen Antrag der JAV für berechtigt, ist er im Rahmen seines Ermessens verpflichtet, die Sache mit dem Arbeitgeber zu beraten.[5] Bei dieser Beratung hat die JAV ggf. ein Teilnahmerecht gem. § 68 BetrVG.[6]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 70 BetrVG Rz. 8.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 70 BetrVG Rz. 8.
[3] S. dazu oben Kommentierung zu § 67 BetrVG.
[4] Richardi/Annuß, § 70 BetrVG Rz. 10.
[5] Fitting/Schmidt u. a., § 70 BetrVG Rz. 11.
[6] S. dazu auch Kommentierung oben zu § 68 BetrVG.

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