Rz. 1

§ 70 BetrVG, der sich an § 80 BetrVG betreffend die allgemeinen Aufgaben des BR anlehnt, weist der JAV bestimmte, allgemeine Aufgaben zu. Der Kreis dieser Aufgaben ist für die JAV – ebenso wie für den BR – durch das BetrVerf-ReformG 2001 erweitert worden. So sind insbesondere die Aufgaben, Maßnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter (§ 70 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG), zur Integration von ausländischen Jugendlichen und Auszubildenden (§ 70 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG) sowie zur Übernahme der Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung (§ 70 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) damals neu in den Katalog der allgemeinen Aufgaben aufgenommen worden. Aus Sicht des Gesetzgebers dienen diese Aufgaben bedeutsamen gesellschafts- und arbeitsmarktpolitischen Zwecken.[1]

Darüber hinaus obliegen der JAV allgemeine Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Berufsausbildung (§ 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BetrVG).

Ein in die JAV nachgerücktes Ersatzmitglied genießt den nachwirkenden Schutz gem. § 78a Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur dann, wenn es während der Vertretungszeit konkrete, der JAV nach § 70 BetrVG zustehende Aufgaben auch tatsächlich wahrgenommen hat.[2]

 

Rz. 2

Die JAV hat die ihr übertragenen allgemeinen Aufgaben über den BR wahrzunehmen. Nur der BR, nicht die JAV selbst kann mit dem Arbeitgeber verhandeln.[3] Demzufolge verpflichtet § 70 Abs. 2 BetrVG den BR, die JAV über die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Tatsachen zu informieren und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

[1] BT-Drucks. 14/5741 S. 44, 45.
[3] S. dazu auch Kommentierung zu § 60 BetrVG.

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