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Streitigkeiten über die Wahlberechtigung entscheidet naturgemäß zunächst der Wahlvorstand (§§ 2, 4 Abs. 2 WO BetrVG). Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Arbeitsgericht angerufen werden, das im Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG) entscheidet.
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