Rz. 4

§ 64 Abs. 1 BetrVG schreibt für den Zeitpunkt der Wahlen einen festen, regelmäßigen Zeitraum vor. Insoweit gilt für die JAV nichts anderes als für den Betriebsrat. Die regelmäßige Amtszeit der JAV beträgt gem. Abs. 2 2 Jahre, mithin sind die Wahlen auch alle 2 Jahre durchzuführen.

 

Rz. 5

Die Wahl der JAV ist während des gesetzlich festgelegten Zeitraums vom 1.10. bis 30.11. durchzuführen. In dieser Zeit hat die Stimmabgabe für die Wahl zu erfolgen. Der Wahlvorstand kann schon vor dem 1.10. bestellt werden. Dies ist in vielen Fällen auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt sinnvoll, um hinreichend Spielraum für die Durchführung der Wahl zu haben. Bis zum 30.11. hat nicht nur die Stimmabgabe zu erfolgen, sondern sollte auch die Stimmauszählung durchgeführt und das endgültige Wahlergebnis bekannt gegeben worden sein. Nur so ist sichergestellt, dass mit Ende der Amtszeit der amtierenden JAV zum 30.11. die neugewählte JAV ihre Arbeit in unmittelbarem Anschluss aufnehmen kann und so eine nahtlose Vertretung der Interessen der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden gewährleistet ist.

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