Rz. 98

Auch im vereinfachten Verfahren wird die JAV – ebenso wie im regulären Verfahren[1] – aufgrund von Wahlvorschlägen gewählt (§§ 40, 36 Abs. 5, 33 Abs. 1 Satz 1 WOBetrVG 2001). § 36 Abs. 5 WOBetrVG 2001 verweist weithin auf die Regeln für das reguläre Wahlverfahren und legt nur die Besonderheiten des vereinfachten Wahlverfahrens fest. Nachfolgend werden daher auch nur die für das vereinfachte Wahlverfahren geltenden besonderen Regelungen genannt.[2]

[1] S. o. Rz. 57 ff.
[2] Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter Rz. 57 ff. verwiesen.

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