Rz. 11

Voraussetzung für die Anwendung des § 62 Abs. 3 ist, dass es unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern eines Betriebs ein Geschlecht gibt, das in der Minderheit ist. Ist die Zahl der jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Männer und Frauen gleich, ist der Minderheitenschutz nicht einschlägig. Maßgeblich ist die Zahl der tatsächlich beschäftigten männlichen und weiblichen Arbeitnehmer i. S. d. § 60 Abs. 1, wobei es bei der Ermittlung auf den Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ankommt (vgl. § 38 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 3 WO). Unerheblich für die Ermittlung ist, ob Beschäftigte im Sinne des § 60 Abs. 1 Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt werden; sie sind gleichwertig zu berücksichtigen.[1]

 

Rz. 12

Gem. § 62 Abs. 3 ist das Minderheitengeschlecht nur dann entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der JAV zu berücksichtigen, wenn diese aus mindestens 3 Mitgliedern besteht.[2] Ist die JAV kleiner, greift der Minderheitenschutz nicht ein.

[1] S. Kommentierung zu § 15 Abs. 2, Rz. 5.
[2] Fitting/Schmidt u. a., a. a. O., § 38 WOBetrVG 2001, Rz. 7; § 62 BetrVG, Rz. 9 ff.

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