Rz. 9
Gem. § 62 Abs. 3 muss das bei den Jugendlichen und Auszubildenden in der Minderheit befindliche Geschlecht seinem zahlenmäßigen Verhältnis entsprechend in der JAV repräsentiert sein. Diese Regelung, die durch das BetrVerf-ReformG 2001 vom 23.7.2001[1] eingeführt worden ist, entspricht der Regelung in § 15 Abs. 2 BetrVG und ist im Gegensatz zu der bis dahin geltenden Regelung eine Muss-Vorschrift. Mit dieser Umwandlung der Sollvorschrift in eine zwingende Regelung wollte der Gesetzgeber dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung tragen. Es soll gewährleistet sein, dass das Minderheitsgeschlecht geschlechtsspezifische Themen und Problemstellungen in die Arbeit der JAV einbringen kann.[2] Das sog. "dritte Geschlecht" ist nach h. M. nicht Minderheitengeschlecht i. S. v. Abs. 3.[3] Der Gesetzgeber hat es anlässlich der Reform des BetrVG durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und die damit einhergehende Anpassung der Wahlordnung unterlassen, zum dritten Geschlecht Regelungen zu treffen.
Hinsichtlich der Verteilung der Sitze in der JAV nach Geschlechtern enthält die Wahlordnung nähere Regelungen. Gleiches gilt für die Ausgestaltung der Wahl, die in § 38 ff. WO geregelt ist. In der Praxis führen die genannten Vorschriften zu einer Verkomplizierung des Wahlverfahrens.
Rz. 10
Für § 15 Abs. 2 BetrVG, der eine dem § 62 Abs. 3 BetrVG identische Regelung für den Betriebsrat enthält, hat das BAG ausdrücklich klargestellt, dass die Regelung zur Geschlechterquote verfassungskonform ist.[4] Nach Ansicht des BAG verstößt die Regelung weder gegen den nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl, noch wird dadurch in unzulässiger Weise in die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie eingegriffen.[5]
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