Rz. 23

Auch bei den wirtschaftlichen Angelegenheiten – in denen regelmäßig die Betriebsräte oder Gesamtbetriebsräte zuständig sind – stellt sich die Frage, inwieweit eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gegeben sein kann. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Mitbestimmung im Rahmen von Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG) kann der Konzernbetriebsrat für den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans zuständig sein, wenn und soweit die Regelungen nur konzerneinheitlich oder unternehmensübergreifend erfolgen können.[1]  Allerdings folgt aus der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht ohne weiteres seine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplanes. Vielmehr ist auch in den Fällen, in denen der Konzernbetriebsrat für die Verhandlungen und eine Einigung über einen Interessenausgleich zuständig ist, stets gesondert zu prüfen, ob die Regelung des Ausgleichs oder der Milderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile ebenfalls zwingend konzerneinheitlich oder unternehmensübergreifend erfolgen muss (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.2.2014, 12 TaBV 36/13[2]). Nicht ausreichend zur Begründung der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist die in § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG vorgesehene Möglichkeit, zur Vermeidung von Entlassungen die Weiterbeschäftigung in anderen Betrieben oder Unternehmen zum Gegenstand des Interessenausgleichs zu machen.[3]

 
Hinweis

Der Konzernbetriebsrat kann keinen Wirtschaftsausschuss bilden, da dieser gemäß § 106 Abs. 1 BetrVG ausschließlich der Unternehmensebene zugeordnet ist (BAG, Beschluss v. 23.8.1989, 7 ABR 39/8[4]). Der Konzernbetriebsrat kann deshalb für die Bildung eines solchen auch nicht zuständig sein. Mangels planwidriger Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung des § 106 Abs. 1 BetrVG nicht in Betracht. Möglich ist aber, dass der Konzernbetriebsrat Angelegenheiten mit der Konzernleitung erörtert, die auf Unternehmensebene in die Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses fallen, sofern die Konzernleitung zustimmt.[5]

[1] BeckOK ArbR/Mauer, § 58 BetrVG Rz. 6; Christoffer, BB 2008, 951, 953; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 3; Schwab, NZA-RR 2007, 337, 340.
[2] BeckRS 2014, 72366.
[3] ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 3; BeckOK ArbR/Mauer, § 58 BetrVG Rz. 6.
[4] AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 7; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 3; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 17; BeckOK ArbR/Mauer, § 58 BetrVG Rz. 6; a. A. DKK/Trittin, § 58 BetrVG Rz. 37.
[5] ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 3; vgl. Fitting, § 58 BetrVG Rz. 18.

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